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   BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91   

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https://dejure.org/1991,2747
BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91 (https://dejure.org/1991,2747)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1991 - 1 StR 401/91 (https://dejure.org/1991,2747)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1991 - 1 StR 401/91 (https://dejure.org/1991,2747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch - Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 24
    Freiwilligkeit des Rücktritts trotz Entdeckung der Tat

Papierfundstellen

  • StV 1992, 62
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist) kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach Ausführung seiner Tathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges - hier: des Todes der Ehefrau - für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist) kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach Ausführung seiner Tathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges - hier: des Todes der Ehefrau - für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist) kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach Ausführung seiner Tathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges - hier: des Todes der Ehefrau - für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen dem Versuch eines Tötungsverbrechens und der durch diese Tat begangenen gefährlichen Körperverletzung, könnte nicht gefolgt werden (vgl. BGHSt 21, 265 sowie BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2).
  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist) kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach Ausführung seiner Tathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges - hier: des Todes der Ehefrau - für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30).
  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 472/83

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag bei freiwilliger und

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, steht der Umstand, daß die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also entdeckt war, als der Angeklagte einen Rettungswagen herbeirief, der Annahme nicht entgegen, er habe bei seinem Bemühen um Erfolgsabwendung freiwillig gehandelt (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724 sowie StV 1983, 413).
  • BGH, 13.12.1989 - 3 StR 430/89

    Konkurrenz zwischen Körperverletzungsdelikten und vorsätzlicher Tötung - Verstoß

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen dem Versuch eines Tötungsverbrechens und der durch diese Tat begangenen gefährlichen Körperverletzung, könnte nicht gefolgt werden (vgl. BGHSt 21, 265 sowie BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2).
  • BGH, 07.03.1989 - 1 StR 6/89

    Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch -

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Nach diesen Feststellungen ist der Angeklagte vom Totschlagsversuch jedenfalls dadurch strafbefreiend zurückgetreten, daß er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühte: Selbst wenn die Rettung des Tatopfers nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen sein sollte, müßte sein Verhalten als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2 und 3).
  • BGH, 13.05.1975 - 1 StR 152/75

    Annahme eines strafbefreienden Rücktritts - Straflosigkeit durch tätige Reue -

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, steht der Umstand, daß die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also entdeckt war, als der Angeklagte einen Rettungswagen herbeirief, der Annahme nicht entgegen, er habe bei seinem Bemühen um Erfolgsabwendung freiwillig gehandelt (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724 sowie StV 1983, 413).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 376/88

    Annahme des Rücktritts von einem beendeten Versuch durch telefonisches

    Auszug aus BGH, 10.09.1991 - 1 StR 401/91
    Nach diesen Feststellungen ist der Angeklagte vom Totschlagsversuch jedenfalls dadurch strafbefreiend zurückgetreten, daß er sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühte: Selbst wenn die Rettung des Tatopfers nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen sein sollte, müßte sein Verhalten als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2 und 3).
  • BayObLG, 26.06.1996 - 5St RR 18/96
    Der Umstand, daß die Tat zu diesem Zeitpunkt - wie der am 27.11.1993 eingetroffene Brief des Postgiroamts nahelegt - möglicherweise schon entdeckt war, steht der Annahme nicht entgegen, die Angeklagte habe bei ihrem Bemühen um Erfolgsabwendung freiwillig gehandelt (BGH StV 1992, 62, 63).
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